Mitbestimmung von Betriebsräten in der Covid-19-Krise umfassend sichern
Betriebsräte werden in Zeiten der Corona-Krise umso mehr gebraucht. Sie sind es, die die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertreten und die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes prüfen. Sie sind es, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Fragen rund um Kurzarbeit und Gesundheitsschutz im Betrieb beantworten. Und sie sind es, die für die Akzeptanz möglicher drastischer Maßnahmen im Betrieb, mit denen die Verbreitung des Virus verlangsamt werden soll, bei den betroffenen Beschäftigten sorgen können.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben bei Eilfällen, also auch in Zeiten der Corona-Pandemie, bestehen. Sie dürfen weder eingeschränkt noch ausgesetzt werden. Betriebsräte müssen direkt in die Planung mit einbezogen werden, um der gebotenen Eile der Krise gerecht zu werden. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte gewährleisten eine demokratische Legitimation aller Handlungen, auf die gerade in Krisenzeiten nicht verzichtet werden kann.
Forderungen der Fraktion DIE LINKE im Bundestag:
- Viele BR-Tätigkeiten erfordern die Präsenz der beteiligten Personen, etwa Beschlussfassungen des Betriebsrats oder der Einigungsstelle, WA-Sitzungen oder Betriebsratswahlen. Das hat gute Gründe. Bei Telefon- und Videokonferenzen besteht zudem die Gefahr abgehört zu werden oder dass unbefugte Personen sich im „Sitzungsraum“ befinden. Deshalb dürfen diese Kommunikationswege nur das letzte Mittel sein, um Absprachen und Abstimmungen ohne persönliche Anwesenheit zu ermöglichen.
- Auch Betriebsräten muss Homeoffice ermöglicht werden. Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass nach § 40 (2) BetrVG ein Laptop, ein Handy und der Zugang mit einer unternehmenseigenen E-Mail-Adresse in das Intranet und damit der Kontakt zu den Beschäftigten unter erforderliche Sachmittel fallen.
- Gesundheitsschutz, Kurzarbeit, Vorschläge zur Beschäftigungssicherung sind u.a. zentrale Anforderungen an Betriebsräte und erfordern fachkundige Expertise. Um in einer Krise rasch in wichtigen mitbestimmungspflichtigen Fragen die notwendigen Beratungskompetenzen nutzen zu können, ist eine Beschleunigung der Einigung mit dem Arbeitgeber über die Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen sowie dessen Arbeitsauftrag und Bezahlung zu ermöglichen. Dafür müssen Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, sachverständige Berater ihrer Wahl zu ihrer Unterstützung hinzuziehen, ohne dass dies einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf.
- Grundsätzlich gilt bei der Entlohnung von Betriebsratsmitgliedern dasselbe, wie für alle anderen Beschäftigten. Da Kurzarbeit jedoch nicht zur Einschränkung der betrieblichen Mitbestimmung führen darf, haben BR-Mitglieder für BR-Tätigkeiten außerhalb ihrer Kurzarbeit Anspruch auf ihre normale Vergütung. Allerdings verlieren Teilzeitbeschäftigte bei Kurzarbeit den Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Dies muss gesetzlich geändert werden, damit auch in Zeiten von Corona die Beschäftigten bestmöglich vertreten werden.
Das vollständige Positionspapier des Arbeitskreises »Arbeit, Soziales und Gesundheit« findet ihr hier auf der Homepage der Fraktion DIE LINKE im Bundestag. Verantwortliches MdB ist Jutta Krellmann aus der AG Arbeit.
Artikel wurde am 22. Dez. 2024 gedruckt. Die aktuelle Version gibt es unter https://betriebundgewerkschaft.de/aus-dem-bundestag/2020/04/mitbestimmung-von-betriebsraeten-in-der-covid-19-krise-umfassend-sichern/.