Sonderrechte statt Tariftreue: Wie Kirchen und Bundeswehr von Ausnahmen profitieren

Wer öffentliche Gelder erhält, muss Tarifverträge einhalten. Doch für Kirchen und Bundeswehr sollen Ausnahmen gelten. Das untergräbt Tariftreue, verzerrt den Wettbewerb, schwächt Gewerkschaften und öffnet Lohndumping Tür und Tor.

Sonderrechte statt Tariftreue: Wie Kirchen und Bundeswehr von Ausnahmen profitieren
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Mit dem geplanten Bundestariftreuegesetz (BTTG) soll endlich verbindlich sichergestellt werden, dass öffentliche Aufträge des Bundes nur noch an Unternehmen und Einrichtungen vergeben werden, die Tarifverträge einhalten. Tariftreue bedeutet Schutz vor Lohndumping, faire Wettbewerbsbedingungen und verlässliche Arbeitsstandards für Beschäftigte. Doch genau an dieser zentralen Stelle versuchen die Kirchen erneut, einen Sonderweg durchzusetzen – und stellen damit den Kern des Gesetzes infrage.

Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien sind keine Tarifverträge

Die Kirchen verlangen im Gesetzgebungsverfahren eine besondere Stellung bei der Erstreckung tariflicher Arbeitsbedingungen nach § 5 Absatz 4 des Bundestariftreuegesetzes in der Entwurfsfassung (BTTG-E). Diese Forderung ist weder rechtlich noch politisch zu rechtfertigen.

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Die "Erstreckung" eines Tarifvertrags bedeutet, dass seine Regelungen über den Kreis der direkt Tarifgebundenen hinaus auch für andere Arbeitnehmer*innen und Betriebe gelten, entweder durch Allgemeinverbindlicherklärung, wodurch er branchenweit verbindlich wird, oder durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag, wodurch er Teil des Einzelvertrags wird, selbst wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer*in nicht tarifgebunden sind. Kurz: Tarif gilt für alle - nicht nur für die Tarifgebundenen.

Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) sind keine Tarifverträge, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie werden nicht zwischen gleichberechtigten Tarifparteien – also Gewerkschaften und Arbeitgebern – ausgehandelt, sondern von kirchlichen Arbeitgebern unter einseitig festgelegten Regeln gestaltet und lediglich durch schriftliche Bezugnahme Bestandteil einzelner Arbeitsverträge.

Darauf weist der Deutscher Gewerkschaftsbund in seiner Stellungnahme zum Bundestariftreuegesetz ausdrücklich hin. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien erfüllen weder die rechtlichen Voraussetzungen noch den inhaltlichen Anspruch, den das Bundestariftreuegesetz an Tariftreue stellt: nämlich die Anwendung von Tarifverträgen.

Tarifspreizung statt Tariftreue

Besonders deutlich wird das Problem bei einem Blick auf die Praxis der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien. Allein im Bereich der evangelischen Kirche und der Diakonie existieren über 30 verschiedene AVR-Regelwerke. Diese Vielzahl steht nicht für Tariftreue, sondern für Tarifzersplitterung.

Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien erlauben erhebliche Abweichungen von tariflichen Standards. So können kirchliche Einrichtungen zur Personalgewinnung einzelnen Beschäftigten Entgelte von bis zu 20 Prozent über dem tariflichen Niveau zahlen, während gleichzeitig tarifliche Leistungen – etwa Jahressonderzahlungen – abgesenkt oder gestrichen werden. Darüber hinaus ermöglichen einzelne Regelungen eine dauerhafte Absenkung der Entgelte unter Verweis auf eine angeblich schwierige Wettbewerbssituation.

Diese Form der Tarifspreizung widerspricht dem Grundgedanken der Tariftreue fundamental. Tariftreue bedeutet Gleichbehandlung, Transparenz und Verlässlichkeit tariflicher Standards – nicht flexible Abweichungen nach wirtschaftlicher Opportunität.

Öffentliche Aufträge verpflichten zur Einhaltung von Tarifverträgen

Der Zweck des Bundestariftreuegesetzes ist eindeutig: Es soll die Anwendung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sicherstellen. Wer öffentliche Mittel erhält, muss tarifliche Arbeitsbedingungen einhalten. Das gilt für private Unternehmen – und es muss ebenso für kirchliche Einrichtungen gelten.

Ein Sonderrecht für Kirchen wäre sozialpolitisch falsch und ordnungspolitisch fatal. Es würde tarifgebundene Unternehmen benachteiligen und einen unfairen Wettbewerb zulasten der Beschäftigten befördern.

Tarifbindung ist mit kirchlichem Selbstverwaltungsrecht vereinbar

Das häufig vorgebrachte Argument des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts überzeugt nicht. Die Praxis zeigt seit Jahren, dass Tarifbindung und kirchliche Strukturen miteinander vereinbar sind.

Im sogenannten „zweiten Weg“ schließen kirchliche Arbeitgeber Tarifverträge mit Gewerkschaften ab.

Die Tarifbindung gilt dabei uneingeschränkt, auch wenn Arbeitskampfmaßnahmen teilweise erst nach einem zweistufigen Schlichtungsverfahren möglich sind. In mehreren Regionen – unter anderem in der Nordkirche sowie in Niedersachsen – wenden kirchliche Einrichtungen bereits heute Haus- und Flächentarifverträge an, unter anderem mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

Wer Tarifverträge anwenden will, kann das also tun.

§ 5 Absatz 3 und 4 BTTG-E: Kirchen sind nicht Adressaten

Entscheidend ist: Bei § 5 Absatz 3 und 4 des Bundestariftreuegesetzes in der Entwurfsfassung geht es ausschließlich um konkurrierende Tarifverträge mit überschneidendem Geltungsbereich und um die Frage, welcher dieser Tarifverträge der repräsentativere ist und Anwendung findet.

Es geht nicht um die Verdrängung kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien. Eine besondere Stellungnahmemöglichkeit der Kirchen ist daher weder sachlich geboten noch rechtlich erforderlich. Ihre Einrichtungen werden durch diese Regelung nicht verdrängt.

Im Übrigen gilt: Sollten kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien für die Beschäftigten günstiger sein als der im Rahmen der Tariftreue erstreckte Tarifvertrag, müsste dieser Tarifvertrag von der Kirche nicht einmal angewendet werden. Die Kirchen sind also bereits ausreichend geschützt.

Bundeswehr wird aus der Tariftreue entlassen – trotz Sondervermögen

Kritisch zu hinterfragen ist in diesem Zusammenhang auch der Umgang der aktuellen Bundesregierung mit der Bundeswehr. Auch hier werden milliardenschwere öffentliche Mittel eingesetzt – unter anderem über ein Sondervermögen, das bewusst von der Schuldenbremse ausgenommen wurde.

Umso unverständlicher ist es, dass öffentliche Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr im Gesetzentwurf bis Ende 2032 weitgehend von der Verpflichtung zur Anwendung des Bundestariftreuegesetzes ausgenommen werden sollen. Das ist sozialpolitisch nicht zu rechtfertigen und steht im klaren Widerspruch zur Zielsetzung des Gesetzes.

Wer Milliarden an Steuergeldern vergibt, darf Tarifverträge nicht zur Verhandlungsmasse erklären. Gerade in einem Bereich, der massiv aus öffentlichen Haushalten finanziert wird, muss gelten: Gute Arbeit, tarifliche Bezahlung und verlässliche Arbeitsbedingungen sind kein Luxus, sondern Mindeststandard.

Die Herausnahme der Bundeswehr aus dem Geltungsbereich des Bundestariftreuegesetzes sendet ein fatales Signal: Ausgerechnet dort, wo besonders viel öffentliches Geld fließt, sollen tarifliche Schutzstandards nicht gelten. Das öffnet Lohndumping Tür und Tor, verzerrt den Wettbewerb und schwächt die Tarifbindung insgesamt.

Tariftreue darf keine Frage von Macht sein

Der Umgang der Bundesregierung mit den Kirchen und der Bundeswehr macht ein grundlegendes Problem deutlich: Tariftreue wird nicht als verbindliches Arbeitnehmer*innenrecht behandelt, sondern als verhandelbare Größe – abhängig von politischem Druck und institutioneller Macht.

Während Arbeitgeber in der Privatwirtschaft Tarifverträge einhalten müssen, werden großen und einflussreichen Auftragnehmern des Staates Sonderregeln eingeräumt. Kirchen sollen trotz fehlender Tarifverträge beteiligt werden, die Bundeswehr wird trotz milliardenschwerer öffentlicher Finanzierung aus der Tariftreue entlassen. Das ist ein Schlag ins Gesicht all jener Beschäftigten, die tagtäglich für faire Löhne und gute Arbeitsbedingungen kämpfen.

Wer Tarifverträge aushöhlt, schwächt Gewerkschaften zu Lasten der Bezahlung der Beschäftigten. Wer Tariftreue aussetzt, fördert Lohndumping. Und wer Sondervermögen in Milliardenhöhe vergibt, ohne tarifliche Mindeststandards verbindlich zu machen, stellt wirtschaftliche Interessen über die Rechte der Beschäftigten.

Für Gewerkschaften und auch für Die Linke ist klar: Öffentliche Aufträge dürfen kein Einfallstor für Tarifflucht sein. Tariftreue muss überall gelten – ohne Ausnahme, ohne Hintertür und ohne Sonderwege für mächtige Institutionen.

Konsequenz: Sonderregelungen streichen – Tariftreue durchsetzen

Wer keine Tarifverträge anwenden will, kann nicht zugleich öffentliche Aufträge des Bundes beanspruchen. Das ist keine Benachteiligung, sondern eine Frage von Fairness, Gleichbehandlung und Respekt gegenüber tarifgebundenen Beschäftigten und Unternehmen.

Deshalb ist klar: § 5 Absatz 4 des Bundestariftreuegesetzes in der Entwurfsfassung muss angepasst und die besondere Stellungnahmemöglichkeit der Kirchen gestrichen werden. Tariftreue darf nicht relativiert werden – weder durch kirchliche noch durch militärische Sonderwege. Öffentliche Gelder verpflichten. Für gute Arbeit, faire Löhne und starke Tarifverträge.

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Julia-C. Stange ist Bundessprecherin der BAG Betrieb & Gewerkschaft und Abgeordnete der Fraktion Die Linke im Bundestag.

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